In dem heise-Artikel zur Neufassung des Urheberrechts bin ich besonders über den Absatz zum „zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Provider“ gestolpert. Weil das im gleichen Artikel drin stand, dachte ich, es hätte sich mit der Neufassung des Urheberrechts auch daran was verändert. Im Kommentar von netzpolitik.org hatte ich das schon versucht aufzudröseln, wenn auch falsch.
Der Auskunftsanspruch gegenüber Provider steht nicht im Urheberrechtsgesetz. Besser gesagt: das steht zwar schon was von einem Auskunftsrecht, nämlich in §101a. Das hat die Musikindustrie auch schon mal als Auskunftsanspruch gegenüber Provider gedeutet, ist damit aber vor Gericht gescheitert. Da dieser Paragraph im vorliegenden Gesetzentwurf aber nicht angetastet wurde, konnte sich damit eine Einführung eines Auskunftsanspruches nicht erklären.
Der Auskunftsanspruch soll demnächst in einem anderen Gesetz geregelt sein, dass die Umsetzung einer EU-Richtlinie „zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentum“ (PDF) ist. Dazu gibt es bereits einen Referentenentwurf (PDF).
Also: der Auskunftsanspruch ist wieder eine andere Baustelle. Wobei das eine sehr gefährliche Sache werden könnte, wenn plötzlich Schnüffelabteilungen der Musikindustrie Tauschbörsen überziehen und massenhaft Zivilklagen führen. Das würde eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Rechtsanwälte werden. Rein rechtlich ist das natürlich höchst bedenklich, wenn das Fernmeldegeheimnis, unter das die Verbindungsdaten ja fallen dürften, einfach so ohne richterliche Anordung und ohne Strafverfahren herausgegeben dürften. Das Abgreifen der Verbindungsdaten dürfte leicht sein, weil Provider in Zukunft verpflichtet werden, diese Daten zu speichern(„Vorratsdatenspeicherung„).
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