Die Bundesregierung hat heute die Richtlinie zur Durchsetzung geistigen Eigentums (.pdf) beschlossen. Und damit u.a. auch den Auskunftsanspruch von Urhebern gegenüber bspw. Providern. Irgendwie jedenfalls. Denn für Ottonormalurheberrechtsverletzer gilt das wohl nicht.
Bisher war es so, dass bspw. die Musik- oder Spieleindustrie erstmal ein Strafverfahren anleiern musste, um an die IP von Filesharern heranzukommen. Das hat sie auch getan und hat damit die Strafverfolgungsbehörden kräftig mit Arbeit eingedeckt.
In Zukunft kein Strafverfahren mehr nötig, um vom Provider den Namen zu einer IP zu erhalten, es reicht ein Zivilverfahren. Weil man in Zivilverfahren kein Verfahren gegen Unbekannt führen kann, hat der Rechteinhaber in bestimmten Fällen auch schon vor einer Klage ein Auskunftsrecht gegenüber den Providern.
Der bestimmte Fall tritt dann ein, wenn der Urheberrechtsverletzer „in gewerblichem Ausmaß“ bzw. „gewerbsmäßig“ handelt. Gewerbsmäßig bedeutet, dass die Urheberrechtsverletzung auf Gewinnerzielung aus ist. Privates Filesharing fällt wohl nicht darunter. Nichtsdestotrotz ist es weiterhin illegal.
Mehr dazu auch bei heise online und bei netzpolitik.org.
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