Erste Abmahnung bei Urheberrechtsverstößen (bald) für 50 Euro zu haben

Neben dem Auskunftsanspruch gegenüber Providern hat die Durchsetzungsrichtlinie auch was Gutes: Sie deckelt die Kosten bei erstmaligen Abmahnungen in Urheberrechtsdingen auf 50 Euro.

In §97a, Abs. 2 heißt es:

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Was „einfach gelagerte Fälle“ von „unerheblicher“ Bedeutung sind, bleibt freilich offen. Das in der Pressemitteilung gebrachte Beispiel, bei dem ein Mädchen ein Lied (!) beim Filesharing getauscht hat, ist grob unrealistisch. Was ist bei einem Album? Bei 20 Liedern, bei 10 Alben?

Aber weg vom Filesharing gibt es ja noch andere Beispiele für Abmahnungen im Urheberecht, wie der aktuelle Brötchenfall ja zeigt: Ein Bild illegalerweise verwendet und schon kriegt man eine mehrere hundert Euro teure Abmahnung ins Haus.

Nun weiß man zwar sollte man wissen, dass man Bilder und Texte nicht einfach so kopieren darf, wenn er eine Webseite zusammenbastelt. Besonders wer sich wenig mit dem Internet auskennt, tappt da schnell mal in eine teure Falle. 50 Euro als Höchstmaß stellt hier eine Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Strafe dar. Ein geklautes Bild auf einer privaten Homepage eines Jugendlichen sind einfach keine 500 oder 1000 Euro wert.

Wäre allerdings schön, wenn diese 50-Euro-Deckelung auch bei erstmaligen Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht greifen würden. Das kann auch sehr teuer werden und wann was ein Verstoß ist und was noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ist oft schwierig zu sagen.

2 Gedanken zu „Erste Abmahnung bei Urheberrechtsverstößen (bald) für 50 Euro zu haben

  1. Pingback: Abmahnwelle wegen Kochrezepten & -bildern - Pascals Weblog - pascal-berkhahn.de

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