Steinhöfel vs. Rainer, Teil 3

Langsam entwickelt sich der Fall zu einem Running Gag. Nur ohne Witzigkeit. Rainer hat sich allerdings mit seinem letzten Beitrag, in dem er sich über Steinhöfel lustig gemacht hat, keinen Gefallen getan.

Wegen diesem Eintrag mit Bild (inzwischen ja entfernt; der Beitrag, nicht das Bild, das stammte von Steinhöfels Seite) über Steinhöfel hat Rainer erneut eine Abmahnung erhalten, diesmal mit einem Gegenstandswert von 40.000 (!) Euro. Steinhöfel sieht durch das Bild sein Persönlichkeitsrecht verletzt (wie geht das bei einem Bild aus einer Zeitung, das auch auf Steinhöfels Webseite steht?)
Sieht eigentlich danach aus, als wolle man Rainer mit hohen Gegenstandswerten und damit verbundenen hohen Kostennoten für die Abmahnung Angst machen und die Kasse der Anwaltskanzlei füllen. 30.000 Euro Gegenstandswert führten zu rund 1400 Euro Anwaltskosten. Wobei mir diese Kosten zu hoch vorkommen, wenn man sie mit diesem Rechenbeispiel und dieser Kostentabelle vergleicht.

Bei einem Gegenstandswert von 30.000 und einem Gebührensatzfaktor von 1,3 (mehr ist nur zulässig, wenn der Fall schwierig oder aufwändig war, trifft wohl bei einem Blog eher nicht zu, lässt sich ja leicht finden) komme ich nur auf 1166,26 Euro.

Ralf macht sich derweil mal Gedanken, ob wir alle von Steinhöfel verklagt werden, weil wir auf Rainers Blog verlinken und uns damit mit der Sache gemein machen.

Ein Gedanke zu „Steinhöfel vs. Rainer, Teil 3

  1. Pingback: Reflexionsschicht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

I accept that my given data and my IP address is sent to a server in the USA only for the purpose of spam prevention through the Akismet program.More information on Akismet and GDPR.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.